(1) Das Hilfsorgan des Kurfonds ist die Kurverwaltung.
(2) Der Leiter der Kurverwaltung wird durch die Kurkommission bestellt. Die Kurkommission kann ihm den Funktionstitel “Kurdirektor” verleihen.
(3) Die Dienstnehmer der Kurverwaltung stehen zum Kurfonds in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis. Über jedes Dienstverhältnis ist ein schriftlicher Vertrag zu errichten.
(4) Der als Bestandteil des Voranschlages genehmigte Dienstpostenplan bildet die Grundlage für die Aufnahme von ständigen Bediensteten für den Kurfonds und für die Umwandlung von Dienstverhältnissen auf Zeit in solche auf unbestimmte Zeit.
(5) Unmittelbarer Dienstvorgesetzter aller Bediensteten des Kurfonds ist der Vorsitzende der Kurkommission.
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