(1) Der Kurfonds hat alle Angelegenheiten des Kurwesens zu besorgen, wobei die öffentlichen Interessen an der Erhaltung, Weiterentwicklung und Ausgestaltung des Kurortes wahrzunehmen sind.
(2) Insbesondere hat der Kurfonds Bad Tatzmannsdorf im Rahmen seines Wirkungsbereiches nachstehende Aufgaben wahrzunehmen:
1. die öffentlichen Kuranlagen und die der Gesundheit, dem Wohle (Vergnügen) und der Bequemlichkeit der Kurgäste dienenden Einrichtungen zu erhalten, zu vermehren und auszugestalten;
2. wissenschaftliche Forschungsarbeiten über die Heilwerte der Kurmittel und der damit zusammenhängenden medizinischen, naturwissenschaftlichen und balneologischen Fragen anzuregen und zu fördern sowie die publizistische Auswertung der Forschungsergebnisse zu fördern;
3. die Interessen der Bewohner des Kurortes in Bereichen der Kultur, des Sports und des Gesellschaftslebens zu fördern;
4. Gutachten und Vorschläge an die Behörden in allen Angelegenheiten des Kurbetriebes zu erstatten;
5. auf eine entsprechende Unterbringung und Verpflegung der Kurgäste durch außerbehördliche Maßnahmen Einfluß zu nehmen;
6. allgemeine und im Interesse des Kurbetriebes gelegene Informationen, Kundmachungen sowie Verlautbarungen (wie z. B. Broschüren, Kurzeitungen) herauszugeben;
7. die Entwicklungen und Veränderungen im Bereich der Infrastruktur (Verkehr, Betriebsanlagen, Ortsbildgestaltung) des Kurbezirkes zu verfolgen, etwaige auftretende Mißstände durch Rauch-, Staub-, Lärm- und Geruchsbelästigungen aufzuzeigen und, sofern deren Abhilfe nicht umgehend möglich ist, entsprechende Verbesserungsvorschläge an die zuständigen Stellen zu erstatten;
8. die Angelegenheiten im Sinne der Bestimmungen des § 17 Abs. 4 lit. e bis g des Burgenländischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1963 zu besorgen.
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