(1) Der Kurfonds steht unter Aufsicht der Landesregierung.
(2) Die Einhebung und Verwendung der vereinnahmten Kurtaxen durch die Gemeinden unterliegt der Aufsicht und Überwachung der Landesregierung. Hiebei ist im Sinne des § 28 des Burgenländischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1963 vorzugehen.
(3) Die Landesregierung kann die Bezirkshauptmannschaft Oberwart beauftragen, aufsichtsbehördliche Maßnahmen auf Weisung und im Namen der Landesregierung als Aufsichtsbehörde durchzuführen. In diesem Falle kommt der beauftragten Bezirkshauptmannschaft die Stellung der Aufsichtsbehörde zu.
(4) Für die Ausübung des Aufsichtsrechts sind die Bestimmungen der jeweiligen Burgenländischen Gemeindeordnung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an Stelle der Gemeinde der Kurfonds, an Stelle des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes die Kurkommission und an Stelle des Bürgermeisters der Vorsitzende der Kurkommission zu treten haben.
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