(1) Die Inhaber einer Kuranstalt oder Kureinrichtung haben über die verabreichten ortsgebundenen Kurmittel Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen haben folgende Mindestangaben zu enthalten:
1. Name des Kurgastes;
2. Name des Kurarztes, der die Kurverordnung ausgestellt hat;
3. Ausstellungsdatum der Kurverordnung;
4. Art der Kurmittelanwendung;
5. Name der Person, die das Kurmittel verabreicht hat.
(2) Die Kurmittelaufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren und für die zur Einsichtnahme legitimierten Organe der sanitären Aufsicht bereitzustellen.
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