(1) Ortsgebundene Kurmittel dürfen nur verabreicht werden
1. in Kuranstalten und Kureinrichtungen im Sinne des 3. Abschnittes des Burgenländischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1963;
2. gegen Vorlage einer - im Rahmen einer längstens drei Tage vor Kurbeginn durchgeführten ärztlichen Eingangsuntersuchung ausgestellten - ärztlichen Kurverordnung;
3. im Rahmen von Kuraufenthalten, deren Mindestdauer aufgrund wissenschaftlicher Forschungsarbeit und kurärztlicher Erfahrung festgelegt wird;
4. unter laufender Betreuung eines Kurarztes; die Betreuung besteht mindestens aus Anfangs-, Zwischen- und Abschlußuntersuchung.
(2) Bei der Einteilung und der Verabreichung der Kurmittel sind die in der ärztlichen Kurverordnung getroffenen Anordnungen genau einzuhalten.
(3) § 27 Abs. 1 Z 2 bis 4 findet keine Anwendung auf die einmalige Abgabe eines Kurmittels im Rahmen des Aufenthalts von Gästen, der nicht Kurzwecken dient, wenn von der Kuranstalt vor Inanspruchnahme des Kurmittels eine Aufklärung über Kontraindikationen erfolgt. Der Nachweis der Aufklärung ist in den Aufzeichnungen festzuhalten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise