LandesrechtBurgenlandVerordnungenKurordnung für den Kurort Bad Tatzmannsdorf§ 25

§ 25Pflichten der Unterkunftsgeber

In Kraft seit 19. September 2023
Up-to-date

(1) Die Unterkunftsgeber sind bei entgelticher Gewährung von Unterkunft verpflichtet, die bezughabenden Bestimmungen des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2023, einzuhalten.

(2) Hinsichtlich der Einhebung und Abführung der Kurtaxe ist nach § 26 Bgld. HeiKuG vorzugehen.

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