LandesrechtBurgenlandVerordnungenKurordnung für den Kurort Bad Tatzmannsdorf§ 22

§ 22Haushaltsführung des Kurfonds

In Kraft seit 19. September 2023
Up-to-date

Für die Führung des Haushaltes des Kurfonds gilt, soweit in dieser Verordnung keine ergänzenden Regelungen enthalten sind, § 19 Bgld. HeiKuG.

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