(1) Dem Vorsitzenden der Kurkommission obliegt die rechtzeitige Verfassung eines Voranschlages für das nachfolgende Geschäftsjahr. Der Voranschlag ist spätestens in der ersten Dezemberwoche jeden Jahres der Kurkommission zur Beratung und Beschlussfassung zuzuleiten.
(2) Der Vorsitzende der Kurkommission hat alljährlich bis 31. März einen Rechnungsabschluß über das vergangene Jahr zu erstellen und der Kurkommission zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Der Vorsitzende der Kurkommission hat über das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Kurkommission ein genaues Inventar zu führen, das alljährlich zu überprüfen ist.
(4) Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
(5) Die Überprüfung der Geschäftsgebarung erfolgt durch die Landesregierung.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise