(1) Der Vorsitzende der Kurkommission hat die der Kurkommission vorbehaltenen Angelegenheiten zu deren Beratung vorzubereiten.
(2) Ist der Vorsitzende der Kurkommission der Ansicht, daß ein gefaßter Beschluss den Wirkungsbereich der Kurkommission überschreitet oder ein Gesetz bzw. eine Verordnung verletzt, so ist er verpflichtet, den Vollzug eines solchen Beschlusses auszusetzen; solche Beschlüsse sind der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob der Beschluss zu vollziehen ist.
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