(1) Der Vorsitzende der Kurkommission, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, vertritt den Kurfonds nach außen. Urkunden, durch die Verbindlichkeiten gegenüber dritten Personen begründet werden, müssen vom Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern der Kurkommission unterfertigt werden.
(2) Betrifft die Urkunde ein Geschäft, zu dessen Eingehung die Zustimmung der Kurkommission oder eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, so muß diese Zustimmung oder Genehmigung in der Urkunde unter Mitfertigung von zwei weiteren Mitgliedern der Kurkommission ersichtlich gemacht werden.
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