(1) Die Kurkommission hat eine eigene Geschäftsordnung zu beschließen, die die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Kurkommission zu enthalten hat. Die Wirksamkeit der Geschäftsordnung ist nicht auf die Funktionsperiode einer Kurkommission beschränkt.
(2) Die Geschäftsordnung sowie deren Änderung bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
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