(1) Über die Sitzungen der Kurkommission ist von einem Bediensteten der Kurverwaltung eine Niederschrift aufzunehmen, die außer den Namen der anwesenden Mitglieder die Ergebnisse der Abstimmung und die gefaßten Beschlüsse zu enthalten hat. Diese Niederschrift ist binnen drei Wochen in Reinschrift zu übertragen und vom Vorsitzenden und zwei Mitgliedern der Kurkommission zu unterfertigen.
(2) Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung der Kurkommission zur Genehmigung aufzulegen. Von jedem Teilnehmer können in dieser Sitzung Ergänzungen und Abänderungen beantragt werden, worüber abzustimmen ist.
(3) Die genehmigten Niederschriften sind in der Kurverwaltung aufzubewahren.
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