(1) Die Kurkommission wird vom Vorsitzenden (Vorsitzenden-Stellvertreter) nach Maßgabe des Bedarfes zu Sitzungen einberufen. Sie muß mindestens einmal jährlich oder auf Verlangen von mehr als der Hälfte der Mitglieder unter Beachtung des § 18 Abs. 9 Bgld. HeiKuG zu Sitzungen einberufen werden.
(2) Der Vorsitzende (Vorsitzende-Stellvertreter) eröffnet und schließt die Sitzung, nimmt die Sitzungspolizei wahr und kann bei Bedarf zu den Sitzungen Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen.
(3) Die Kurkommission ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden, der Vorsitzende (Vorsitzende-Stellvertreter) und mindestens die Hälfte der Mitglieder der Kurkommission anwesend sind. Ist zu dem für den Beginn der Sitzung festgesetzten Zeitpunkt nicht mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend, so ist die Kurkommission nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.
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