(1) Die konstituierende Sitzung der Kurkommission hat unverzüglich, spätestens jedoch binnen acht Wochen nach dem rechtskräftigen Abschluß der jeweiligen Neuwahl des Gemeinderates der Gemeinde Bad Tatzmannsdorf stattzufinden. Ihre Einberufung hat durch den neugewählten Bürgermeister von Bad Tatzmannsdorf in seiner Eigenschaft als Vorsitzender der Kurkommission schriftlich und so rechtzeitig zu erfolgen, daß das Einberufungsschreiben wenigstens acht Tage vor dem Sitzungstag den neuen Mitgliedern der Kurkommission zukommt.
(2) In der konstituierenden Sitzung sind die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kurkommission durch den Vorsitzenden anzugeloben und die Wahl des Vorsitzenden-Stellvertreters durchzuführen. Später eintretende Mitglieder der Kurkommission sind vom Vorsitzenden anzugeloben.
(3) Die Gelöbnisformel lautet:
“Ich gelobe, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie die Gesetze der Republik Österreich und des Landes Burgenland gewissenhaft zu beachten, meine Aufgabe unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, das Amtsgeheimnis zu wahren und das Wohl des Kurortes und des Kurfonds Bad Tatzmannsdorf nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern”.
Dieses Gelöbnis ist von den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Kurkommission durch die Worte “Ich gelobe” vor dem Vorsitzenden abzulegen. Über die Angelobung ist eine Niederschrift anzufertigen.
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