(1) Die Unterkunftsgeber sind bei entgeltlicher Gewährung von Unterkunft verpflichtet, die bezughabenden Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2023, einzuhalten.
(2) Hinsichtlich der Einhebung und Abführung der Kurtaxe ist nach § 26 Bgld. HeiKuG vorzugehen.
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