Vorwort
§ 1
§ 1
Die Gemeinde Burgauberg-Neudauberg wird aus dem Standesamtsverband Bocksdorf in Stegersbach ausgeschieden.
§ 2
§ 2
Die vom Standesamtsverband Bocksdorf in Stegersbach geführten Personenstandsbücher sind vom Standesamtsverband Bocksdorf in Stegersbach weiterzuführen.
§ 3
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.