LandesrechtBurgenlandVerordnungenAngelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Marktgemeinde Sankt Martin an der Raab aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei

Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Marktgemeinde Sankt Martin an der Raab aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei

In Kraft seit 19. Oktober 1993
Up-to-date

§ 1

1. Baubewilligung und Benützungsbewilligung in jenen Fällen, in denen nach der Gewerbeordnung die gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich ist. Die Übertragung bezieht sich auf den ganzen Bau, wenn auch nur ein Teil des Baues der gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht unterliegt;

2. Baubewilligung und Benützungsbewilligung für Bauten in Grünflächen (§ 16 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes);

3. Bauplatzerklärung in den Fällen der Z 1 und 2, soweit eine solche im Zeitpunkt des Antrages auf Erteilung der Baubewilligung noch nicht vorhanden ist;

4. Durchführung aller baubehördlichen Verfahren und aller in der Bgld. Bauordnung normierten Maßnahmen bei mangelhafter und nicht bewilligter Bauführung sowie bei Baugebrechen in den Angelegenheiten nach Z 1 bis 3.