(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 29. Juni 1988, LGBl. Nr. 30/1988, betreffend die Aufwandsentschädigung der Gemeindemandatare außer Kraft.
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