(1) Den Mitgliedern des Gemeinderates des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse gebührt - sofern sie nicht eine laufende Entschädigung nach § 2 erhalten - für die Teilnahme an einer Sitzung ein Sitzungsgeld.
(2) Das Sitzungsgeld für Sitzungen des Gemeinderates beträgt vor Sitzung 300 S. Für die Mitglieder des Gemeinderates, die nicht im Ortsverwaltungsteil des Sitzungsortes wohnen, beträgt das Sitzungsgeld 350 S.
(3) Das Sitzungsgeld kann auch in Form eines jährlichen oder monatlichen Pauschales gewährt werden. Das Pauschale für Sitzungen des Gemeinderates darf den Betrag von monatlich 600 S nicht übersteigen. Sofern am 31. Oktober des jeweiligen Jahrs feststeht, daß in den vergangenen zwölf Monaten das Sitzungsgeld nach Abs. 2 den Pauschalbetrag übersteigt, ist dem Anspruchsberechtigen die Differenz auszuzahlen.
(4) Das Sitzungsgeld hat als Pauschalersatz für Barauslagen und entgangenen Arbeitsverdienst zu gelten. Mitgliedern des Gemeinderates, die bei der jeweils anberaumten Sitzung nicht bei der Beratung bzw. Beschlußfassung über die gesamten Tagesordnungspunkte mitgewirkt haben, gebührt kein Sitzungsgeld. Ein in Form eines Pauschalts gewährtes Sitzungsgelt ist in diesem Fall um den in Abs. 2 genannten Betrag zu kürzen.
(5) Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß für Sitzungen des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse.
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