(1) Der Mindestsatz der Entschädigung für die Ausübung des Amtes des Bürgermeisters beträgt in Gemeinden
bis 500 Einwohner 15 vH,
von 501 bis 750 Einwohner 19 vH,
von 751 bis 1000 Einwohner 23 vH,
von 1001 bis 1500 Einwohner 27 vH,
von 1501 bis 2000 Einwohner 30 vH,
von 2001 bis 2500 Einwohner 34 vH,
von 2501 bis 3000 Einwohner 41 vH,
von 3001 bis 4000 Einwohner 48 vH,
von 4001 bis 5000 Einwohner 55 vH und
über 5000 Einwohner 62 vH
der einem Mitglied des Burgenländischen Landtages gebührenden jährlichen Bezüge und Sonderzahlungen.
(2) Die Entschädigung für die Ausübung des Amtes einer ersten Vizebürgermeisters hat mindestens 40 vH, die Entschädigung für die Ausübung des Amtes einer zweiten Vizebürgermeisters mindestens 20 vH der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters zu betragen.
(3) Die Entschädigung eines mit besonderen Aufgaben betrauten Mitgliedes des Gemeindevorstandes beträgt mindestens 15 vH der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters
(4) Der Mindestsatz der Entschädigung für die Ausübung des Amtes eines Ortsvorstehers beträgt in Ortsverwaltungsteilen
bis 350 Einwohner 4 vH,
von 351 bis 700 Einwohner 6 vH,
von 701 bis 1000 Einwohner 8 vH und
über 1000 Einwohner 10 vH
der einem Mitglied des Burgenländischen Landtages gebührenden jährlichen Bezüge und Sonderzahlungen.
(5) Der Mindestsatz für die Entschädigung eines als Kassenführer bestellten Mitgliedes des Gemeinderates beträgt 15 vH und der Mindestsatz für die Entschädigung eines mit anderen besonderen Aufgaben betrauten Mitgliedes des Gemeinderates beträgt 10 vH der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters.
(6) Die Auszahlung der Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 bis 5 kann über Beschluß des Gemeinderates in 12 oder 14 Teilbeträgen erfolgen.
(7) Bei der Errechnung der Mindestsätze der Entschädigung gemäß Abs. 1 bis 6 sind die Beträge auf volle Schilling aufzurunden.
(8) Als Einwohnerzahl gilt die Zahl der nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Wohnbevölkerung.
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