LandesrechtBurgenlandVerordnungenAngelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der nachstehenden Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei

Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der nachstehenden Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei

In Kraft seit 23. Oktober 1992
Up-to-date

§ 1

1. Baubewilligung und Benützungsbewilligung in jenen Fällen, in denen nach der Gewerbeordnung die gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich ist. Die Übertragung bezieht sich auf den ganzen Bau, wenn auch nur ein Teil des Baues der gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht unterliegt;

2. Baubewilligung und Benützungsbewilligung für Bauten in Grünflächen (§ 16 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes);

3. Bauplatzerklärung in den Fällen der Z 1 und 2, soweit eine solche im Zeitpunkt des Antrages auf Erteilung der Baubewilligung noch nicht vorhanden ist;

4. Durchführung aller baubehördlichen Verfahren und aller in der Bgld. Bauordnung normierten Maßnahmen bei mangelhafter und nicht bewilligter Bauführung sowie bie Baugebrechen in den Angelegenheiten nach Z 1 bis 3.

a) Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung;

Angelegenheiten der Gemeinde Siegendorf auf die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung;

b) Bezirkshauptmannschaft Neusiedl/See

Angelegenheiten der Gemeinde Jois, Pama und Pamhagen auf die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl/See;

c) Bezirkshauptmannschaft Oberwart

Angelegenheiten der Gemeinden Grafenschachen, Mischendorf und Neustift/Lafnitz auf die Bezirkshauptmannschaft Oberwart.