Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Bestimmung des § 6 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Dezember 1961 zum Schutz der wildwachsenden Pflanzen und der freilebenden nichtjagdbaren Tiere (1. Naturschutzverordnung), LGBl. Nr. 26/1961, außer Kraft.
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