(1) Die Behörde (§ 56 NG 1990) ist mindestens 3 Wochen vor Durchführung von den geplanten Maßnahmen des Abbrennens von Schilf- und Röhrichtbeständen, von Maßnahmen der Landschaftspflege, der notwendigen Instandhaltung und Wartung von Anlagen sowie von der Instandhaltung von Uferbereichen zu verständigen.
(2) Die Behörde kann die Durchführung der unter Abs. 1 angeführten Vorhaben untersagen oder Bedingungen und Auflagen vorschreiben, soferne die Maßnahmen geeignet sind, die Zielsetzung des § 1 zu gefährden.
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