(1) Sind für eine zeitgemäße und nachhaltige Nutzung von Grundflächen im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes Maßnahmen erforderlich, denen das Verbot des § 3 lit. a entgegensteht, so können diese Maßnahmen gesetzt werden, soferne die Einhaltung des Verbotes wirtschaftlich unzumutbar ist.
(2) Wirtschaftlich unzumutbar im Sinne des Abs. 2 ist die Einhaltung des Verbotes nach § 3 lit. a nur auf Grundflächen, die für den Anbau von Gemüse bzw. als Obst- oder Weingärten oder als Ackerland genutzt werden.
(3) Bei Geltendmachung der Voraussetzungen des Abs. 1 ist nach Möglichkeit zum gegebenen Zeitpunkt eine Verpflanzung der betroffenen Buschwerke, Hecken oder Gehölze durchzuführen. Im Falle einer Beseitigung sind die Maßnahmen gem. Abs. 1 jedenfalls in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. März durchzuführen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise