(1) Sind bei der Errichtung, Änderung oder dem Betrieb einer Anlage Maßnahmen zu setzen, denen die Verbote des § 3 lit. a oder d entgegenstehen, so können diese Maßnahmen gesetzt werden, soferne die Einhaltung der Verbote wirtschaftlich unzumutbar ist.
(2) Wirtschaftlich unzumutbar im Sinne des Abs. 1 ist die Einhaltung der Verbote nach § 3 lit. a oder d, wenn dadurch die Errichtung, Änderung oder der Betrieb der Anlage überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht werden kann.
(3) Bei Geltendmachung der Voraussetzungen des Abs. 2 ist nach Möglichkeit zum geeigneten Zeitpunkt eine Verpflanzung der betroffenen Buschwerke, Hecken oder Gehölze durchzuführen. Im Falle der Beseitigung ist der Zeitraum vom 1. Oktober bis 1. März einzuhalten, soferne nicht zwingende Gründe dagegenstehen.
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