Auf den in § 2 genannten Grundflächen ist unbeschadet sonstiger Bestimmungen des NG 1990 und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verboten:
a) das Beseitigen oder sonstige Zerstören von standortgerechten, einheimischen Buschwerken, Hecken und Feldgehölzen;
b) das Abbrennen von Trockenrasen;
c) das Abbrennen von Wiesen, Böschungen und Feldrainen in der Zeit vom 2. März bis 30. September sowie von Schilf- und Röhrichtbeständen in der Zeit vom 2. März bis 30. November;
d) das Beseitigen der standortgerechten, einheimischen Bachbegleit- und Ufervegetation.
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