(1) Diese Verordnung findet auf Grundflächen Anwendung, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünfläche (§ 16 Bgld. Raumplanungsgesetz 1969 in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesen sind sowie auf Uferbereiche von Gewässern aller Art. (2) Ausgenommen sind Vor- und Hausgärten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit Wohngebäuden stehen, im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Parkanlagen, Gärtnereien und Friedhöfe sowie Flächen, für die das Forstgesetz 1975 in der Fassung BGBl. Nr. 576/1987 Anwendung findet.
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