(1) Diese Verordnung gilt für Lieferungen elektrischer Energie an Abnehmer im Bereich des Landes Burgenland und die damit im Zusammenhang stehenden Nebenleistugnen, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erfolgen.
(2) Ausgenommen sind Lieferungen aus den Anlagen der in den §§ 3 - 6 des Zweiten Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947 genannten Unternehmen sowie Lieferungen an diese Unternehmen.
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