LandesrechtBurgenlandVerordnungenBgld. Klärschlamm- und Müllkompostverordnung§ 3

§ 3Zulässige Grenzwerte im Klärschlamm, Müllkompost und Boden

In Kraft seit 09. Februar 2001
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(1) Im Klärschlamm, der auf landwirtschaftlichen Böden aufgebracht werden soll, darf der Schadstoffgehalt, ausgenommen bei Zink (Abs. 2), keinen der nachfolgend angeführten Grenzwerte um mehr als 10 % überschreiten. Bei derartigen Überschreitungen muß aber der Mittelwert der Schadstoffgehalte der letzten drei Untersuchungen (§ 1 Abs. 7) unter den nachstehend angeführten Grenzwerten liegen:

Güteklasse I Güteklasse II
Zink ................... 1000 2000 mg/kg Trockensubstanz
Kupfer ............... 300 500 mg/kg Trockensubstanz
Chrom ............... 100 500 mg/kg Trockensubstanz
Blei .................... 100 500 mg/kg Trockensubstanz
Nickel ................ 60 100 mg/kg Trockensubstanz
Cadmium ........... 2 10 mg/kg Trockensubstanz
Quecksilber ........ 2 10 mg/kg Trockensubstanz

(2) Bei Klärschlamm der Güteklasse II darf der Zinkgehalt den in Abs. 1 angeführten Grenzwert um höchstens 50 % überschreiten, wenn bei der Aufbringung (§ 6 Abs. 3) die Aufbringungsmenge so weit eingeschränkt wird, daß die Schadstofffracht den im § 4 Abs. 1 angeführten Wert nicht überschreitet.

(3) Im Müllkompost, der auf landwirtschaftlichen Böden aufgebracht werden soll, darf der Schadstoffgehalt keinen der nachfolgend angeführten Grenzwerte um mehr als 10 % überschreiten. Bei derartigen Überschreitungen muß aber der Mittelwert der Schadstoffgehalte der letzten drei Untersuchungen (§ 1 Abs. 9) unter den nachstehend angeführten Grenzwerten liegen.

Güteklasse I Güteklasse II (gem. ÖNORM S 2022 vom 1.6.1989)
Zink .................. 210 1000 mg/kg Trockensubstanz
Kupfer .............. 70 400 mg/kg Trockensubstanz
Chrom .............. 70 150 mg/kg Trockensubstanz
Blei .................. 70 500 mg/kg Trockensubstanz
Nickel .............. 42 100 mg/kg Trockensubstanz
Cadmium ......... 0,7 4 mg/kg Trockensubstanz
Quecksilber ...... 0,7 4 mg/kg Trockensubstanz

Die Grenzwerte bei Güteklasse I beziehen sich auf einen Glühverlust (GV) von 30 %. Die tatsächlichen Meßwerte sind wie folgt umzurechnen:

Maßgebender Gehalt bei 30 % GV = Gemessener Gehalt x 70
Glührückstand in %

(4) Klärschlamm und Müllkompost gilt bei der Aufbringung auf Wiesen und Weiden dann als seuchenhygienisch unbedenklich (als hygienisiert), wenn

- pro g Schlamm bzw. Müllkompost nicht mehr als 1000 Enterobakteriaceen nachweisbar sind,

- 1 g Schlamm bzw. Müllkompost frei von Salmonellen ist und

- keine ansteckungsfähigen Wurmeier vorhanden sind.

(5) Durch die Aufbringung von Klärschlamm oder Müllkompost darf der Schadstoffgehalt der Aufbringungsfläche folgende Werte nicht überschreiten:

Grenzwerte für Schadstoffe im Boden
Zink .................. 300 mg/kg Trockensubstanz
Kupfer .............. 100 mg/kg Trockensubstanz
Chrom .............. 100 mg/kg Trockensubstanz
Blei .................. 100 mg/kg Trockensubstanz
Nickel .............. 60 mg/kg Trockensubstanz
Cadmium ......... 2 mg/kg Trockensubstanz
Quecksilber ..... 1,5 mg/kg Trockensubstanz

Die Grenzwerte gelten für den Schadstoffgehalt einer Mischprobe der obersten 25 cm des untersuchten mineralischen Bodens, die in Umluft von 40° C bis zur Gewichtskonstanz getrocknet wurde. Bei Böden, die tiefer als 25 cm gepflügt wurden, ist das Ergebnis der Untersuchungen wie folgt zu korrigieren:

Maßgebender Gehalt = Gemessener Gehalt x Tiefe der Pflügung in cm
25 cm

Bei Dauergrünland beträgt der Untersuchungshorizont 0 bis 10 cm Tiefe.

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