(1) Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmebewilligungen von den Bestimmungen des § 2 erteilen, wenn der Eingriff aus Gründen naturwissenschaftlicher Forschung oder für Heilzwecke oder aus volkswirtschaftlichen Interessen erforderlich ist.
(2) Eine Ausnahmebewilligung nach Abs. 1 ist, soweit dies erforderlich ist, befristet oder unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, um
a) den Schutzzweck soweit als möglich zu wahren oder
b) sicherzustellen, daß der Eingriff nur zum Zweck, den der Antragsteller geltend macht und nur unter den Voraussetzungen, die der Behörde als Grundlage für eine Ausnahmebewilligung nach Abs. 1 dienen, erfolgt.
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