(1) Die bisher übliche landwirtschaftliche Nutzung ist mit der Einschränkung des § 2 Abs. 2 lit. a, b und c erlaubt.
(2) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd sowie die notwendige Instandhaltung und Wartung behördlich genehmigter Anlagen wird durch diese Verordnung nicht berührt, die Anlage von Wildäckern und das Aufstellen von Hochständen ist jedoch verboten.
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