(1) In dem in § 1 bezeichneten Gebiet ist jeder Eingriff, der der Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt zuwiderläuft oder der das ökologische Gleichgewicht stört, verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden muß.
(2) Insbesondere ist es verboten:
a) den natürlichen Zustand der unter Schutz gestellten Flächen zu verändern, Aufforstungen sowie Grabungen jeglicher Art vorzunehmen, Bodenbestandteile abzubauen, Schutt, Müll oder Abfälle aller Art abzulagern oder die natürliche Bodenbeschaffenheit auf andere Weise zu ändern;
b) Grasflächen, Feldhecken und Raine abzubrennen;
c) chemische Stoffe jeglicher Art, Düngemittel jeglicher Art (Kunst- und Naturdünger), Pflanzenschutzmittel (Herbizide, Insektizide und dgl.), die die Lebensgemeinschaften (Biocoenosen) und deren Lebensräume (Biotope) verändern, in den Boden einzubringen;
d) Bauvorhaben aller Art sowie Zäune und oberirdische Drahtleitungen zu errichten;
e) Tafeln, Inschriften oder dgl. anzubringen, soferne es sich nicht um solche der Naturschutzbehörde handelt;
f) Pflanzen der geschützten Art zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben sowie Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;
g) freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, Larven, Puppen, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere aufzusuchen, fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der auf Grund des Kulturpflanzenschutzgesetzes angeordneten Abwehrmaßnahmen gegen Schädlinge;
h) standortfremde Tiere oder Pflanzen auszusetzen;
i) störenden Lärm zu erregen.
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