(1) Die bisher übliche landwirtschaftliche Nutzung ist mit der Einschränkung des § 2 Abs. 2 lit. a und c erlaubt.
(2) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd sowie wasserbautechnisch notwendige Instandhaltungsarbeiten im Gerinne des Reinersdorferbaches werden durch diese Verordnung nicht berührt, die Anlage von Wildäckern und das Aufstellen von Hochständen ist jedoch verboten.
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