Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Zur Sicherung der Nahversorgung der örtlich wohnhaften Bevölkerung mit Lebensmitteln können an natürliche und juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die dem Landesgremium des Lebensmittelhandels der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland angehören und die Lebensmittel des täglichen Bedarfes tatsächlich führen, soferne der Umsatz dieses Betriebes laut Umsatzsteuerbescheid der letzten zwei Jahre den Betrag von S 10 Mio. pro Jahr nicht überschritten hat, Förderungen gewährt werden. Nicht förderbar sind Konzern-Filialbetriebe, die nicht unter persönlicher Leitung des Unternehmers stehen.
(2) Hinsichtlich der Zugehörigkeit eines Betriebes zum Landesgremium des Lebensmittelhandels der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland sowie zur Frage, ob es sich dabei um einen nicht förderbaren Konzern-Filialbetrieb handelt, ist die Kammer der gewerblichen Wirtschaft des Burgenlandes zu hören.
(3) Zum Zwecke des Nachweises des Umsatzes sind dem Förderungsansuchen die Umsatzsteuerbescheide der letzten zwei Jahre anzuschließen.
(4) Die Förderungen nach Abs. 1 bestehen in der Gewährung von Zinsenzuschüssen nach § 5 Landes-Wirtschaftsförderungsgesetz 1980 sowie für Darlehen zur Finanzierung von Betriebsmitteln, jedoch mit der Maßgabe, daß die Zinsenzuschüsse bis zu einem Darlehenshöchstbetrag von S 500.000,-- und bis zur Höhe von 6 v.H. des aushaftenden Kapitals auf Tilgungsdauer, höchstens jedoch auf die Dauer von 10 Jahren, gewährt werden dürfen.
(5) Bei Förderungen für Darlehen zur Finanzierung von Betriebsmitteln hat jeder Förderungswerber vor der Bewilligung der Förderung eine Betriebsberatung durch ein im Burgenland anerkanntes Beratungsinstitut (z. B. Bgld. Wirtschaftsförderungsinstitut) durchführen zu lassen und die Ergebnisse dieser Beratung der Landesregierung zur Verfügung zu stellen. Außerdem muß sich jeder Förderungswerber mit einer weiteren Beratung, die frühestens zwei und spätestens vier Jahre nach Durchführung der ersten Beratung zu erfolgen hat, einverstanden erklären. Der Zeitpunkt der zweiten Beratung wird von der Bewilligungsbehörde mit der Zuerkennung der Förderung festgelegt. Eine unzureichende Umsetzung der Beratungsergebnisse im geförderten Betrieb kann zur Einstellung bzw. zur Rückforderung der Förderung führen.
(6) Die Kreditkosten dürfen nach Niveau der von der Bürges-Förderungsbank des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten GesmbH festgelegten Förderungskonditionen nicht überschreiten.
(7) Mindestens 25 v. H. der förderbaren Kosten sind aus Eigenmitteln aufzubringen.
(8) Bei zweckwidriger Verwendung der Förderungsmittel sind diese, einschließlich bankmäßig üblichen Verzugszinsen, vom Förderungswerber dem Land Burgenland zurückzuerstatten.
§ 2
§ 2
Für Darlehen bis zu S 300.000,-- kann dieser Zinsenzuschuß auch in Form einer einmaligen Beihilfe gewährt werden.
§ 3
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1.1.1991 in Kraft.