(1) Die Höhe des Sitzungsgeldes für die Mitglieder der Objektivierungskommission und der Beurteilungskommission beträgt
a) bei einer Dauer der Sitzung bis zu zwei Stunden 18 Euro und
b) bei einer Dauer der Sitzung über zwei Stunden 26 Euro.
(2) Dem Vorsitzenden der Objektivierungskommission gebühren im Falle des Absatzes 1 lit. a 53 Euro, im Falle des Absatzes 2 lit. b 69 Euro als Sitzungsgeld.
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