(1) Für die landwirtschaftlichen Fachschulen in Güssing und in Oberpullendorf wird eine gemeinsame Personalvertretung gebildet.
(2) Diese gemeinsame Personalvertretung hat ihren Sitz bei der landwirtschaftlichen Fachschule in Güssing.
(3) Als Leiter der zusammengefaßten Dienststelle im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes gilt der Leiter der landwirtschaftlichen Fachschule in Güssing.
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