(1) Für die landwirtschaftlichen Fachschulen in Neusiedl am See und in Eisenstadt wird eine gemeinsame Personalvertretung gebildet.
(2) Diese gemeinsame Personalvertretung hat ihren Sitz bei der landwirtschaftlichen Fachschule in Eisenstadt.
(3) Als Leiter der zusammenfaßten Dienststelle im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes gilt der Leiter der landwirtschaftlichen Fachschule in Eisenstadt.
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