§ 1
§ 1
Der Verkauf von Vollmilch, Sauermilch, Joghurt und ähnlichen Milcherzeugnissen ist verboten, soweit für diese Waren der Grenzwert Caesium 137 5 nci pro Liter oder Kilogramm überschritten wird.
§ 2
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 31. Mai 1986 in Kraft.