LandesrechtBurgenlandVerordnungenVerbot des Verkaufes von Milcherzeugnissen

Verbot des Verkaufes von Milcherzeugnissen

In Kraft seit 31. Mai 1986
Up-to-date

§ 1

§ 1

Der Verkauf von Vollmilch, Sauermilch, Joghurt und ähnlichen Milcherzeugnissen ist verboten, soweit für diese Waren der Grenzwert Caesium 137 5 nci pro Liter oder Kilogramm überschritten wird.

§ 2

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 31. Mai 1986 in Kraft.