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Verbot des Verkaufes von Schaf- und Ziegenmilch und deren Produkte
§ 4
§ 4
In Kraft seit 22. Juli 1986
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§ 4 — Verbot des Verkaufes von Schaf- und Ziegenmilch und deren Produkte
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Diese Verordnung tritt mit 22. Juli 1986 in Kraft.
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