LandesrechtBurgenlandVerordnungenBgld. Schutzraumverordnung§ 10

§ 10Nachweis der vorschriftsmäßigen Ausführung

In Kraft seit 01. Juli 1985
Up-to-date

Der Baubewilligungswerber hat anläßlich der Schlußüberprüfung durch Atteste der ausführenden gewerberechtlich befugten Unternehmen nachzuweisen, daß der Schutzraum den Vorschriften dieser Verordnung bzw. im Falle des § 3 Abs. 6 den Erkenntnissen der Wissenschaften und Praxis entspricht.

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