Beschränkung der Schiffahrt auf dem Zicksee
Vorwort
§ 1
Vom 1. Mai bis 30. September jeden Jahres ist das Fahren mit Wasserfahrzeugen jeglicher Art sowie mit Schwimmkörpern innerhalb des Seebades der Gemeinde St. Andrä auf dem Zicksee von der Strecke A, das ist die gedachte gerade Verlängerung von den Grundstücksgrenzen der Grundstücke Nr. 1568/2 und Nr. 1567/3 des Grundbuches St. Andrä in Richtung See auf 100 Laufmeter, von der Strecke B, das ist die gedachte gerade Verlängerung der Seezufahrtstraße über die Liegewiese in Richtung See auf 100 Laufmeter und von der Strecke C, das ist die gedachte Verlängerung von der Nordostecke der Grundstücksgrenze des Erholungsheimes des Kriegsopferverbandes auf 80 Laufmeter entlang des Strandes Richtung Bootshafen und von diesem wieder auf 100 Laufmeter Richtung See, wobei die gedachte Verbingungslinie der im See liegenden Endpunkte der Strecken A B C eine weitere Begrenzung des Schiffahrtsverbotes bildet, verboten.
Bei den Strecken A und B werden zwei Fahrerlaubnisse zur Ein- und Ausfahrt für Segelbretter (Windsurfer) verordnet und zwar 1. von der Strecke A bis zur Strecke A' (in einem Abstand von 50 Laufmeter) und 2. von der Strecke B bis zur Strecke B' (Abstand 45 Laufmeter) jeweils auf der im See liegenden Begrenzungslinie des Schiffahrtsverbotes A, B, C in Richtung Punkt C gesehen bzw. gleichartig auf der Uferseite.
Im einzelnen sind diese Bereiche aus den bei der Gemeinde St. Andrä aufliegenden Lageplänen zu ersehen.
Diese Verordnung wird durch Schiffahrtszeichen kundgemacht, und zwar 1. der gesamte Schiffahrtsverbotsbereich durch die Schiffahrtszeichen F (erstes Beispiel) der Anlage 2 der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 163/1979 i.d.F. BGBl. Nr. 6/1984, mit den Zusatzzeichen nach § 17 Abs. 4 des Schiffahrtspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 65/1976 i.d.F. BGBl. Nr. 103/1979 und BGBl. Nr. 386/1983, mit der Aufschrift “Vom 1. Mai bis 30 September” und 2. das Gebiet der Fahrerlaubnis für Segelbretter (Windsurfer) durch die Schiffahrtszeichen E. 9. der Anlage 2 der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung.
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 36 des Schiffahrtspolizeigesetzes als Verwaltungsübertretung bestraft.