§ 2 — Verkauf von Christbäumen an bestimmten Sonntagen im Gewerbebetrieb
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Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz und des Abschnittes XVII Z 4 der Anlage zu § 1 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz-Verordnung, BGBl. Nr. 149/1984, wonach der Christbaumverkauf an Sonntagen in der Zeit vom 12. bis 24. Dezember zwischen 8 und 20 Uhr gestattet ist, bleibt unberührt.
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