LandesrechtBurgenlandVerordnungenSchulsprengel der Vorschulklassen

Schulsprengel der Vorschulklassen

In Kraft seit 01. September 1984
Up-to-date

§ 1

§ 1

Der Pflichtsprengel der Vorschulklasse der öffentlichen Volksschule in den Bezirksvororten umfaßt das Gemeindegebiet des jeweiligen Bezirksvorortes.

§ 2

§ 2

Der Berechtigungssprengel der Vorschulklasse in den Bezirksvororten umfaßt das Gebiet des jeweiligen politischen Bezirkes.

§ 3

§ 3

Im Sinne dieser Verordnung gilt für die Freistädte Eisenstadt und Rust sowie für den Bezirk Eisenstadt-Umgebung Eisenstadt als Bezirksvorort.

§ 4

§ 4

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1984 in Kraft.