Vorwort
§ 1
§ 1
Der Pflichtsprengel der Vorschulklasse der öffentlichen Volksschule in den Bezirksvororten umfaßt das Gemeindegebiet des jeweiligen Bezirksvorortes.
§ 2
§ 2
Der Berechtigungssprengel der Vorschulklasse in den Bezirksvororten umfaßt das Gebiet des jeweiligen politischen Bezirkes.
§ 3
§ 3
Im Sinne dieser Verordnung gilt für die Freistädte Eisenstadt und Rust sowie für den Bezirk Eisenstadt-Umgebung Eisenstadt als Bezirksvorort.
§ 4
§ 4
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1984 in Kraft.