LandesrechtBurgenlandVerordnungenSchiffahrtsverbot, Seebadanlage der Stadtgemeinde Neusiedl am See

Schiffahrtsverbot, Seebadanlage der Stadtgemeinde Neusiedl am See

In Kraft seit 19. Juli 1983
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§ 1

Während der Badesaison (vom 1. Mai bis 30. September) ist das Fahren mit Wasserfahrzeugen jeglicher Art, sowie mit Schwimmkörpern innerhalb des Seebades der Stadtgemeinde Neusiedl am See, das ist der Bereich 37 m vom östlichen Ufer des Segelboothafens (Gendarmeriehafen) bis 40 m vor dem Steg der Bootsvermietung Baumgartner, entlang der Badeanlage bis zu einer Tiefe von 80 m in Richtung offener See, verboten.

Diese Verordnung ist durch die Schiffahrtszeichen A 1 und F der Anlage 2 der Seen- und Flußverkehrsordnung, BGBl. Nr. 163/1979, kundzumachen und mit einem Zusatzzeichen nach § 17 Abs. 4 des Schiffahrtspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 103/1979 mit der Aufschrift "Gültig vom 1. Mai bis 30. September" zu versehen.

Verstöße gegen diese Verordnung werden gemäß § 36 des Schiffahrtspolizeigesetzes als Verwaltungsübertretungen bestraft.