§ 3 Einrichtung zur Steuerung und Regelung — Bgld. Wärmeschutz- und Heizungsverordnung
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Zentralheizungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer Nennheizleistung ab 26 kW sind bei ihrer Errichtung sowie beim Austausch eines Wärmeerzeugers mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Beeinflussung der Wärmezufuhr zu den Verbraucherstellen in Abhängigkeit von einem Zeitprogramm und der Witterung (raumtemperaturabhängige Steuerung) auszustatten.
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