LandesrechtBurgenlandVerordnungenMeldebogen nach dem Weinbaugesetz

Meldebogen nach dem Weinbaugesetz

In Kraft seit 27. November 1982
Up-to-date

§ 1

Die Weinbautreibenden haben die für die Fortführung des Bezirksweinbaukatasters erforderlichen Angaben über Änderungen in den Weinbau- und Besitzverhältnissen unter Verwendung des Meldebogens nach dem in der ./. Anlage enthaltenen Muster zu machen.

Anl. 1