Vorwort
§ 1
Die Weinbautreibenden haben die für die Fortführung des Bezirksweinbaukatasters erforderlichen Angaben über Änderungen in den Weinbau- und Besitzverhältnissen unter Verwendung des Meldebogens nach dem in der ./. Anlage enthaltenen Muster zu machen.
Anl. 1
Anhänge
LGBl 54-1982 AnlagePDF