(1) für das Gemeindegebiet von Purbach wird ein Flächenwidmungsplan entsprechend der in der Anlage enthaltenen zeichnerischen Darstellung, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet, erlassen.
(2) Die Anlage (zeichnerische Darstellung des Flächenwidmungsplanes) liegt beim Amt der Burgenländischen Landesregierung, Landesamtsdirektion-Raumplanungsstelle, bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung sowie beim Gemeindeamt Purbach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
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