(1) Die Wahl der Ausschußfunktionäre (Obmann, Stellvertreter des Obmannes und Schriftführer) erfolgt für die Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsausschusses.
(2) Wird ein Ausschußfunktionär durch Beschluß des Personalvertretungsausschusses seiner Funktion enthoben, so ist gleichzeitig ein neuer zu wählen.
(3) Im Falle des Verzichtes auf die Funktion im Ausschuß sowie in den Fällen des Ruhens (§ 19 Abs. 1 und 2 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes) und des Erlöschens (§ 19 Abs. 3 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes) der Mitgliedschaft des Funktionärs zum Ausschuß hat der Personalvertretungsausschuß unverzüglich durch Wahl für einen Nachfolger in der Funktion zu sorgen.
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