Auf die Geschäftsführung der Wahlausschüsse finden die Bestimmungen der Abschnitte I und II mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß der Landeswahlausschuß im Wahlprüfungsverfahren (§ 18 Abs. 13 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes) und im Verfahren gemäß § 19 Abs. 6 und § 25 Abs. 4 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes aus seiner Mitte einen Berichterstatter bestimmen kann, dem die Vorbereitung der Beschlußfassung, insbesondere die Ausarbeitung des Bescheidentwurfes, und die Antragstellung im Ausschuß obliegt.
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