Auf Teildienststellenversammlungen finden die Bestimmungen der §§ 24 bis 29 insoweit sinngemäße Anwendung, als die Bediensteten nur zur Teilnahme an einer Teildienststellenversammlung berechtigt sind. Dies gilt nicht für die Mitglieder des Dienststellenausschusses; diese dürfen jedoch über den gleichen Beratungsgegenstand nur einmal abstimmen. Ihre Stimmabgabe ist im Protokoll über die Teildienststellenversammlung festzuhalten.
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